(1) In Sitzungen des Landtages, bei denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses, dass kein Bericht beschlossen wurde, behandelt werden, sind dringliche Initiativen nicht zulässig.
(2) Die Behandlung des Berichtes bzw. Minderheitsberichtes eines Untersuchungsausschusses oder einer Mitteilung (Abs. 1) hat spätestens um 16.00 Uhr zu beginnen.
(3) Die Zeit der gesamten Debatte über einen Bericht bzw. Minderheitsbericht eines Untersuchungsausschusses oder eine Mitteilung (Abs. 1) darf längstens fünf Stunden dauern. Wortmeldungen des Berichterstatters und von Mitgliedern der Landesregierung werden in diese Zeit nicht eingerechnet.
(4) Die Redezeit des Berichterstatters beträgt 45 Minuten, die eines allfälligen Minderheitenberichters 30 Minuten.
(5) Im Falle eines Minderheitsberichtes beginnt die Debatte mit einem für den Mehrheitsbericht sprechenden Redner, in der Folge wechseln Redner gegen und für den Mehrheitsbericht ab. Liegt kein Minderheitsbericht vor, beginnt die Debatte mit einem gegen den Mehrheitsbericht sprechenden Redner, in der Folge wechseln Redner für und gegen den Mehrheitsbericht ab.
(6) Die Redezeit ist mit jeweils 15 Minuten pro Redner begrenzt.
(7) Melden sich Mitglieder der Landesregierung zu Wort, ist ihre Redezeit mit jeweils 20 Minuten begrenzt.
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