(1) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung in Behandlung zu nehmen. Der Antrag ist auch vor dringlichen Initiativen zu behandeln. Ist die öffentliche Sitzung um 16.00 Uhr noch nicht beendet, ist die tagesordnungsgemäße Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke zur Behandlung des Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu unterbrechen.
(2) Der Erstunterzeichner des Antrages ist auch der erste Redner, in der Folge wechseln Redner, die gegen den Antrag sprechen, mit jenen, die dafür sprechen, ab.
(3) In der Debatte über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses können keine Anträge eingebracht werden.
(4) Die Redezeit ist für jeden Redner mit 15 Minuten begrenzt.
(5) Die Zeit der gesamten Debatte über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses darf längstens drei Stunden dauern.
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