(1) Auf schriftliches Verlangen des Antragstellers (der Antragsteller) ist unter den in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen ein für eine öffentliche Sitzung eingebrachter selbstständiger Antrag in dieser Sitzung dringlich zu behandeln.
(2) Der Antrag ist vor der Begründung des Verlangens auf Dringlichkeit zu verlesen.
(3) Der Antragsteller darf bei der Begründung des Verlangens auf dringliche Behandlung seines Antrages nicht mehr als 20 Minuten sprechen.
(4) Unmittelbar nach der Begründung des Verlangens (Abs. 3) hat eine Besprechung des Antrages stattzufinden, bei der kein Redner, ausgenommen der Landeshauptmann und das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung, mehr als 20 Minuten sprechen darf. Die Landtagsabgeordneten, die das Verlangen gestellt haben, haben das Recht, den Erstredner zu stellen.
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