(1) Die Landtagsabgeordneten können vorbehaltlich § 39 Abs. 2a für öffentliche Sitzungen des Landtages dringliche Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen einbringen.
(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Landtagsabgeordneten beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen.
(3) Eine dringliche Initiative ist spätestens 44 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die dringliche Initiative behandelt werden soll, schriftlich dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion zu überreichen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(4) Durch eine Fraktionsvereinbarung kann auch eine von Abs. 3 abweichende Vorgangsweise bestimmt werden, doch ist jedenfalls die dringliche Initiative noch vor Sitzungsbeginn in ihrer Endfassung dem Präsidenten zu übergeben.
(5) Dringliche Initiativen sind nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen. Ist die öffentliche Sitzung um 16 Uhr noch nicht beendet, ist die tagesordnungsgemäße Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke zur Behandlung der dringlichen Initiative zu unterbrechen. Trifft eine dringliche Initiative mit einem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zusammen, so gilt § 39a Abs. 1. Dies gilt sinngemäß auch für Mitteilungen und deren Besprechung (§ 16). Liegen mehrere dringliche Initiativen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, so entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welche Initiative als erste in Behandlung zu nehmen ist. Bei dieser Entscheidung ist der Initiative jener Abgeordneten der Vorrang zu geben, die der Fraktion angehören, deren Abgeordnete länger keine dringliche Initiative gestellt haben. Ist dieser Zeitraum gleich lang, weil die betreffenden Initiativen zuletzt in der gleichen Sitzung behandelt wurden, ist der Initiative jener Mitglieder der Vorrang zu geben, die nicht Mitglieder der Fraktion sind, deren Initiative in der damaligen Sitzung zuerst behandelt wurde. Die Diskussion einer dringlichen Initiative dauert maximal 180 Minuten. Nach Behandlung der ersten dringlichen Initiative ist mit der tagesordnungsmäßigen Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke fortzufahren. Die weiteren dringlichen Initiativen sind sodann nach Erledigung der vom Präsidenten bestimmten Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen.
(6) Im Zuge der Behandlung von dringlichen Initiativen können von den Landtagsabgeordneten auch im Zusammenhang mit der dringlichen Initiative stehende Beschluss-(Resolutions-)Anträge eingebracht werden. § 27 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
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