(1) Entsprechend ihrer Reihung werden die Anfragen vom Präsidenten aufgerufen. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt.
(2) Ist der Fragesteller nicht anwesend, so entfällt die Beantwortung der Frage.
(3) Anfragen, die in den Fragestunden zweier Sitzungen des Landtages nach Einlangen nicht aufgerufen werden konnten, sind vom Befragten oder seinem Vertreter im Wege der Magistratsdirektion längstens bis zur dritten Sitzung nach ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten.
(4) Nach mündlicher Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, die erste Zusatzfrage zu stellen. Nach dem Fragesteller können auch andere Landtagsabgeordnete je eine Zusatzfrage stellen, doch dürfen unter Mitberücksichtigung der allenfalls vom Fragesteller gestellten Zusatzfragen insgesamt höchstens fünf Zusatzfragen pro Anfrage gestellt werden. Jede Zusatzfrage darf nicht länger als zwei Minuten dauern. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(5) Melden sich nach dem Fragesteller mehrere Landtagsabgeordnete mit je einer (weiteren) Zusatzfrage zu Wort, so sind diese nach dem Rotationsprinzip (§ 19 Abs. 2) fortlaufend – d.h. beginnend mit einem Mitglied der wahlwerbenden Partei (Fraktion), die nach dem Rotationsprinzip (§ 19 Abs. 2) auf die Fraktion, der der Fragesteller angehört, folgt – zu reihen und in dieser Reihenfolge aufzurufen. § 33 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Anfragen haben zu Beginn der Sitzung im Sitzungssaal und auf der Galerie aufzuliegen. Der Wortlaut der Anfragen wird nach Aufruf der Frage nicht mündlich wiederholt.
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