(1) Zulässig sind kurze Fragen aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten. Das Fragerecht besteht auch in Bezug auf die Ausübung der Eigentümerrechte an Unternehmen, an denen das Land mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Eine an ein zuständiges Mitglied der Landesregierung gerichtete Anfrage ist ferner nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in den sachlichen Wirkungsbereich des Befragten fällt. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(2) Die Anfragen sind dem Landesamtsdirektor im Wege der Magistratsdirektion spätestens am vierten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Frage aufgerufen werden soll, bis 12 Uhr zu übermitteln und von diesem dem Befragten unverzüglich weiterzuleiten. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(3) Über die Zulassung von Fragen entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz. Der Präsident hat die Nichtzulassung einer Frage in der Präsidialkonferenz mündlich zu begründen und darüber den Landtag am Beginn der Sitzung zu informieren.
(4) Das Recht auf die erste Anfrage kommt am Beginn der Wahlperiode einem Abgeordneten der wahlwerbenden Partei (Fraktion) zu, die die niedrigste Anzahl an Abgeordneten stellt. Die weiteren für diese Fragestunde eingelangten Anfragen werden nach dem Rotationsprinzip (§ 19 Abs. 2) gereiht und aufgerufen. In der Folge (in den nächsten Fragestunden) wechseln das Recht auf die erste Anfrage und die weitere Reihung entsprechend dem Rotationsprinzip (§ 19 Abs. 2) von einem Abgeordneten der Fraktion, die die niedrigste Anzahl an Abgeordneten stellt, zu einem Abgeordneten der Fraktion mit der zweitniedrigsten Anzahl an Landtagsabgeordneten, von einem Abgeordneten der Fraktion mit der zweitniedrigsten Anzahl an Landtagsabgeordneten zu einem Abgeordneten der Fraktion, die die drittniedrigste Anzahl an Landtagsabgeordneten stellt usw. in aufsteigender Reihenfolge. Nachdem ein Abgeordneter der Fraktion mit der höchsten Anzahl an Abgeordneten das Recht auf die erste Anfrage in einer Fragestunde hatte, beginnt die Rotation wieder neu zu laufen. Bei gleicher Mandatsstärke zweier oder mehrerer Fraktionen ist § 19 Abs. 2 sechster Satz anzuwenden. Liegen mehrere Anfragen von Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei (Fraktion) für eine Fragestunde vor, so entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz welche dieser Fragen aufgerufen wird. In einer Fraktionsvereinbarung kann anderes bestimmt werden.
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