(1) Nachdem das Gesetz in erster Lesung in den einzelnen Teilen beschlossen worden ist, wird die zweite Lesung, das ist die Abstimmung im Ganzen, auf die Tagesordnung, und zwar in der Regel der nächstfolgenden Sitzung, gesetzt. Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass die zweite Lesung auf die Tagesordnung (§ 17) derselben Sitzung gesetzt wird. Bei dieser Lesung findet keine Debatte statt und können keine Nebenanträge gestellt werden. Bloß in dem Fall, wenn die einzelnen Teile eines zustandegekommenen Beschlusses miteinander nicht im Einklang stehen sollten, ist zur Behebung dieses Mangels ein Antrag zulässig, über den der Landtag zugleich die erforderliche Berichtigung beschließen kann.
(2) Ebenso können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig gestellt werden.
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