LandesrechtWienKundmachungenGeschäftsordnung des Landtages für Wien§ 30a

§ 30aV. Gesetzesvorlagen

In Kraft seit 16. Juli 2011
Up-to-date

(1) Die Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung in der Landesregierung einzubringen und von dieser nach Vorberatung dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.

(2) Der Präsident hat die Gesetzesvorlage dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur Behandlung zuzuweisen und eine Aussendung an die Abgeordneten sowie an die Mitglieder der Landesregierung, die nicht dem Landtag angehören, zu veranlassen.

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