(1) Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden.
(2) Vor Einleitung der Abstimmung hat jeder Landtagsabgeordnete das Recht, die Feststellung des Stimmenverhältnisses zu verlangen.
(3) Die Zählung ist durch die vom Präsidenten zu bestimmenden Schriftführer vorzunehmen.
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