§ 3 Klubs des Landtages — Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Rückverweise
(1) Die gemäß § 18 WStV gebildeten Klubs des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.
(2) Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.
(3) Die Klubs des Landtages haben dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft zu machen. Damit gelten diese als für die jeweilige Gesetzgebungsperiode zu gemeinsamen Datenschutzbeauftragten des Landtages bestellt.
§ 207n BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 207n Unterabschnitt 5a
…der Schulcluster. (2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen: 1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden, 2. welche Bezeichnung der Schulcluster trägt, 3. an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und 4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird. (3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster…