Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Landeshauptmannes, eines Mitgliedes der Landesregierung oder eines Landtagsabgeordneten den Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen.
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