(1) Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Erheben der Hände, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten hat sie auf elektronischem Weg zu erfolgen. Über Anordnung des Präsidenten kann eine Abstimmung auch durch Aufstehen oder Sitzenbleiben oder durch Namensaufruf erfolgen. Bei der Abstimmung haben die Landtagsabgeordneten in den Bankreihen anwesend zu sein, bei der Abstimmung durch Namensaufruf genügt jedoch die Anwesenheit im Sitzungssaal. Der Präsident, der Berichterstatter und die Schriftführer können auch von den in diesen Funktionen eingenommenen Plätzen aus abstimmen.
(1a) Eine andere Art der Abstimmung als die elektronische, nämlich durch Erheben der Hände, durch Aufstehen oder Sitzenbleiben hat auch zu erfolgen, wenn dies von mindestens 13 Landtagsabgeordneten verlangt wird. Eine namentliche Abstimmung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn diese von mindestens 25 Landtagsabgeordneten begehrt wird. Eine Debatte über einen Antrag betreffend die Abstimmung ist unzulässig.
(2) Der Namensaufruf erfolgt durch einen vom Präsidenten bestimmten Schriftführer. Jeder aufgerufene Landtagsabgeordnete hat mit „ja“ oder „nein“ abzustimmen. Bei der namentlichen Abstimmung kann bei Zweifelsfällen die Klarstellung des Abstimmungsverhaltens des aufgerufenen Landtagsabgeordneten bis zum Aufruf des nächsten Landtagsabgeordneten erfolgen.
(3) Die Namen der Landtagsabgeordneten sind, je nachdem sie mit „ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in die wörtlichen Protokolle über die Sitzungen aufzunehmen.
(3a) Wird von mindestens 13 Landtagsabgeordneten unmittelbar nach erfolgter Abstimmung ein Einwand gegen die Richtigkeit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses erhoben und eine Feststellung der Gegenstimmen verlangt, hat diese der Präsident unverzüglich ohne vorausgegangene Debatte vorzunehmen. Sind Einwand und Verlangen nicht genügend unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Die Feststellung der Gegenstimmen ist auch dann vorzunehmen, wenn der Präsident selbst Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses hat.
(4) Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Landtag nicht mit Zweidrittelmehrheit anderes beschließt. Abs. 3a gilt auch für Wahlen, wenn diese nicht mittels Stimmzettel vorgenommen werden.
(5) Die Stimmzettel sind von den namentlich aufgerufenen Landtagsabgeordneten in die Urne zu legen.
(6) Leere Stimmzettel sind ungültig.
(7) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
(8) Hat sich zu einem Gegenstand niemand zu Wort gemeldet und verlangt kein Landtagsabgeordneter eine andere Art der Abstimmung, so kann der Präsident nach dem Vortrag des Berichterstatters die gestellten Anträge mit den Worten, dass keine Einwendung erhoben wurde, als angenommen erklären.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise