(1) Nach dem Schlusswort des Berichterstatters oder dessen Erklärung, auf dieses zu verzichten, wird unverzüglich die Abstimmung durchgeführt. Diese ist so vorzunehmen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck kommt. Gegenanträge gegen den Antrag des Berichterstatters und Abänderungsanträge gelangen in der Regel zuerst zur Abstimmung, und zwar in der Ordnung, dass diejenigen, die sich von ihm am weitesten entfernen, vorzugehen haben.
(2) Zusatzanträge sind erst nach Annahme des Hauptantrages zur Abstimmung zu bringen.
(3) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
(4) Bei Beschluss-(Resolutions-)Anträgen steht es dem Antragsteller frei, die sofortige Abstimmung über den Beschluss-(Resolutions-)Antrag oder die Zuweisung an den Landeshauptmann oder das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung zu verlangen. Beschluss-(Resolutions-)Anträge sollen bis spätestens 15.00 Uhr am Tag vor Beginn der Sitzung, in der sie behandelt werden sollen, sofern dies ein Feiertag, Samstag oder Sonntag ist, an dem Tag davor, der keinem dieser Tage entspricht, in elektronischer Form (§ 6a) eingebracht und den anderen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) übermittelt werden. Ab Eingang in die Tagesordnung bzw. mit Beginn der Debatte nach einer Mitteilung (§16), die vor Eingang in die Tagesordnung stattfindet, oder bei Sitzungen auf Verlangen (§ 8) mit Beginn der Sitzung ist eine Einbringung, Zurückziehung oder Änderung eines Beschluss-(Resolutions-)Antrages nur mehr schriftlich in Papierform möglich. Über die Zurückziehung von Anträgen, die elektronisch (§ 6a) nicht mehr zurückgezogen werden können, sind die anderen Fraktionen und die Geschäftsstelle des Landtages, Gemeinderates, Landesregierung und Stadtsenat (die Magistratsdirektion) schriftlich zu verständigen. Nähere Regelungen werden in einer Fraktionsvereinbarung getroffen. Im Falle des Verlangens auf sofortige Abstimmung ist über den Beschluss-(Resolutions-)Antrag sofort nach der Abstimmung über den Gegenstand, zu dem er gestellt wird, abzustimmen. Wird der Antrag über Verlangen des Antragstellers vom Landtag dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zugewiesen, so hat dieses dem zuständigen Ausschuss innerhalb eines Monats zu berichten. Im Übrigen ist § 35 Abs. 4 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Im Übrigen bestimmt der Präsident die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge. Hierüber ist eine Erörterung zulässig, die, falls der Präsident den Anregungen nicht beitritt, durch Abstimmung entschieden wird. Für diese Erörterung ist die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzt. Überdies kann der Präsident, wenn er die Gründe für ausreichend dargelegt erachtet, die Erörterung für erledigt erklären.
(6) Es steht dem Präsidenten auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.
(7) Jeder Landtagsabgeordnete kann verlangen, dass über bestimmte Teile einer Frage getrennt abgestimmt werde.
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