Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist die unbedingte Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Landtagsabgeordneten erforderlich. Die Abänderung des Zweiten Hauptstückes der Wiener Stadtverfassung sowie sonstige Landesverfassungsgesetze können aber nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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