(1) Bevor die Abstimmung durchgeführt wird, hat sich der Präsident davon zu überzeugen, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Abgeordneten (§ 24) anwesend ist. Wenn dies bezweifelt wird, kann jeder Abgeordnete die Zählung verlangen.
(2) In allen Fällen, in denen die Anwesenheit einer außerordentlichen Anzahl von Abgeordneten zur Beschlussfassung erforderlich ist (§ 24 Abs. 2), hat der Präsident vor der Abstimmung die Beschlussfähigkeit ausdrücklich festzustellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise