(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Landtagsabgeordneten anwesend ist.
(2) Zu Beschlüssen über eine Abänderung des Zweiten Hauptstückes der Wiener Stadtverfassung sowie über sonstige Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.
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