§ 24 Beschlussfähigkeit — Geschäftsordnung des Landtages für Wien
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Landtagsabgeordneten anwesend ist.
(2) Zu Beschlüssen über eine Abänderung des Zweiten Hauptstückes der Wiener Stadtverfassung sowie über sonstige Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.
§ 9 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 9 Dauer und Ablauf des Ausbildungsdienstes
…bei der Generalprokuratur, bei einem Oberlandesgericht, beim Bundesverwaltungsgericht, bei einer Oberstaatsanwaltschaft, bei der oder dem Rechtschutzbeauftragten im Justizressort, bei einer Einrichtung für Bewährungshilfe ( § 24 Abs. 2 des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146/1969), bei einem Erwachsenenschutzverein ( § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine…
Durchführung bestimmter Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, Gesetz zur
§ 13 § 13
…Weinbaukataster (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 , BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 91…
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
§ 8 Qualitätskontrolle
…§ 8. Die Bundesanstalt hat zur Überwachung der Einhaltung der Grundsätze gemäß § 24 Z 2 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Erstellung der Indizes gemäß § 1 dem Qualitätsausschuss des Statistikrates der Bundesanstalt alle…
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