(1) Anträge auf Schluss der Debatte können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und sind sofort zur Abstimmung zu bringen. Das Recht des Berichterstatters auf das Schlusswort bleibt gewahrt.
(2) Wenn ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen worden ist, kann niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden, und es erhalten die bis dahin eingeschriebenen Redner der Reihe nach das Wort.
(3) Wenn niemand mehr das Wort begehrt, ohne dass ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt worden ist, erklärt der Präsident die Verhandlung für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlusswort.
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