§ 21 — Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Der Sprecher hat seine Rede an den Landtag und nicht an einzelne Landtagsabgeordnete zu richten.
§ 207m BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 207m Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt
…§ 207m. (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt: 1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes , BGBl. Nr. 244/1962, 2. § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes , BGBl. Nr. 318/1975 und…
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