(1) Keinem Landtagsabgeordneten ist es gestattet, bei der Beratung über einen Verhandlungsgegenstand mehr als zweimal das Wort zu ergreifen.
(2) Außer der Reihe und öfter als zweimal muss das Wort gegeben werden:
1. dem Landeshauptmann;
2. dem für das Geschäftsstück zuständigen Mitglied der Landesregierung;
3. dem Berichterstatter, dem auch stets das Schlusswort gebührt;
4. Landtagsabgeordneten zur Vorbringung einer tatsächlichen Berichtigung. Die Redezeit darf hiebei drei Minuten nicht überschreiten;
5. Mitgliedern der Volksanwaltschaft während der Verhandlung von Berichten der Volksanwaltschaft;
6. dem Wiener Patientenanwalt, dem Wiener Umweltanwalt sowie den Wiener Kinder- und Jugendanwälten während der Verhandlung der jeweiligen Berichte der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft und der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft;
7. dem Präsidenten des Rechnungshofes während der Verhandlung von Berichten des Rechnungshofes;
8. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien während der Verhandlung des jährlichen Tätigkeitsberichtes.
(2a) Die Redezeit jedes Redners ist unbeschadet anderer Bestimmungen mit insgesamt 20 Minuten begrenzt.
(3) Landtagsabgeordnete können jederzeit einen Antrag betreffend die formelle Geschäftsbehandlung stellen. Diese Anträge, welche nicht schriftlich überreicht werden müssen, brauchen sich nicht auf das gerade in Beratung gezogene Geschäftsstück beziehen und können auch vor dem Eingehen in die Tagesordnung gestellt werden. Der Präsident ist berechtigt, bei solchen Anträgen die Redezeit bis auf fünf Minuten zu beschränken.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung, die nicht dem Landtag angehören, können sich - abgesehen von den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 - an jeder Debatte im gleichen Umfang beteiligen, wie dies in den einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Landtagsabgeordneten festgelegt ist, jedoch ohne das diesen zustehende Anfrage- und Antragsrecht.
(5) Für Wortmeldungen der in Abs. 2 Z 5, 6, 7 und 8 genannten Personen gelten die Bestimmungen des Abs. 2a. Für Wortmeldungen der vom Wiener Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates sowie für österreichische Abgeordnete zum europäischen Parlament (§ 12c) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 und 2a.
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