§ 19 Beteiligung an der Verhandlung — Geschäftsordnung des Landtages für Wien
Rückverweise
(1) Die Verhandlungssprache im Landtag ist die deutsche Sprache.
(2) Wer das Wort wünscht, hat dies dem Präsidenten zu melden und nach Möglichkeit anzugeben, ob er für oder gegen die Anträge des Berichterstatters zu sprechen wünscht. Soweit in einer Fraktionsvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat der Präsident die Wortmeldungen nach folgendem Rotationsprinzip zu reihen und in dieser Reihenfolge das Wort zu erteilen. Es beginnt ein Abgeordneter der wahlwerbenden Partei (Fraktion), die im Landtag die niedrigste Anzahl von Abgeordneten stellt, dann folgt ein Abgeordneter der Fraktion mit der zweitniedrigsten Anzahl an Landtagsabgeordneten. Die Redner der weiteren Fraktionen schließen daran entsprechend der Anzahl ihrer Abgeordneten im Landtag in aufsteigender Reihenfolge an. Nach einem Redner der Fraktion mit der höchsten Anzahl an Abgeordneten beginnt die Rotation wieder neu zu laufen. Bei gleicher Mandatsstärke zweier oder mehrerer Fraktionen entscheiden die auf die Fraktionen bei der letzten Gemeinderatswahl entfallenen Stimmen über die Reihung. Die Reihung der Redner nach dem Rotationsprinzip gilt unbeschadet abweichender Regelungen für Fragestunden, Aktuelle Stunden, dringliche Initiativen und generell für die Beratung von Verhandlungsgegenständen. Abgeordneten des Landtages, die keinem Klub angehören, ist die Möglichkeit zu geben, sich an den Beratungen entsprechend zu beteiligen.
(3) Rednern steht es frei, ihre Stellen in der Reihenfolge miteinander zu tauschen. Dies ist dem Präsidenten zu melden.
(4) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
§ 15 Veröffentlichung der Ergebnisse
…den Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals. (2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen: 1. der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA, 2. der…
§ 62 GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 62 § 62
…ändert sich entsprechend, wenn a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder b) der Beamte 1. eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 19 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes oder 2. eine Außerdienststellung oder 3. eine Teilbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach…
Erhöhung der Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg – 2025
§ 3 Zulagen der Gemeindebeamtinnen und -beamten des Dienststandes ab dem 1. Jänner 2025
…Stationsschwestern 304,2 2. für Oberpfleger und Oberschwestern 391,3 3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen 478,1 (4) Die Dienstzulage für Beamtinnen und Beamte des Wachdienstes ( § 19 Abs 1 Z 1 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 ) beträgt ab dem 1. Jänner 2025: a) im provisorischen Dienstverhältnis: 48,0 b) im…