(1) Als Berichterstatter im Landtag sowie bei der Vorberatung im Ausschuss oder in einer vom Landtag eingerichteten Kommission wählt der Ausschuss oder die Kommission das zuständige Mitglied der Landesregierung oder einen Landtagsabgeordneten.
(2) Weicht ein Antrag des zuständigen Ausschusses oder der Kommission vom Antrag der Landesregierung ab, so ist der Berichterstatter verpflichtet, in seinem Bericht auch den Antrag der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Desgleichen ist der Berichterstatter verpflichtet, in seinem Bericht die bei der Beratung im Ausschuss oder in der Kommission vorgebrachten Minderheitsmeinungen dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, wenn bei der Beratung im Ausschuss oder in der Kommission der abgelehnte Antrag als Minderheitsmeinung angemeldet und diese Anmeldung durch wenigstens ein Fünftel der anwesenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) oder der Kommission unterstützt wurde (§ 31 Abs. 3 Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien). In diesem Fall muss in der Debatte über den Gegenstand mindestens ein Vertreter der Minderheitsmeinung zu Wort kommen können.
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