(1) In den Sitzungen des Landtages dürfen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde nicht verhandelt werden.
(2) Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass die vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Die vom Präsidenten bestimmte Tagesordnung ist den Landtagsabgeordneten, den Mitgliedern der Landesregierung, den vom Landtag gewählten Mitgliedern des Bundesrates sowie den Bezirksvorstehern und deren Stellvertretern mit der Einladung zur Sitzung bekannt zu geben. Nachträge zur Tagesordnung sind ebenfalls zu versenden. Ebenso sind die Gesetzesanträge im Wortlaut auszusenden. Jeder Abgeordnete des Landtages hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Geschäftsstücke, die auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung dem Landtag vorliegen. Die Einsicht in die Geschäftsstücke ist bis zum Ende des der Sitzung folgenden Tages aufrecht zu erhalten.
(3a) Jeder Klub des Landtages kann zur Unterstützung der Mitglieder des Landtages Personen namhaft machen, die in die Geschäftsstücke, die auf Grund der bekannt gegebenen Tagesordnung dem Landtag vorliegen, Einsicht nehmen dürfen. Diese Personen müssen bei einem Klub des Landtages beschäftigt sein. Abgesehen von den Klubdirektoren und bis zu vier weiteren Personen ist die Einsicht auf bestimmte Akten zu beschränken. Die Personen sind einschließlich der Beschränkung der Einsicht der Geschäftsstelle des Landtages, Gemeinderates, Landesregierung und Stadtsenat bekannt zu geben. Diese Personen haben entsprechende Verschwiegenheitserklärungen zu unterfertigen.
(4) Über Einwendungen oder Gegenanträge gegen die Tagesordnung, die sogleich nach Eröffnung der Sitzung zu erheben sind, entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(5) Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz (§ 4 Abs. 4 Z 2). Wird gegen diese Bestimmung Einspruch erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(6) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten kann der Landtag mit unbedingter Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt, und mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
(7) Der Präsident ist berechtigt, am Schluss jeder Sitzung Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. In diesem Fall entfällt die Versendung gemäß Abs. 3 mit Ausnahme der Gesetzesanträge im Wortlaut. Wird gegen den verkündeten Zeitpunkt der nächsten Sitzung oder die Tagesordnung Einwendung erhoben oder ein Gegenantrag gestellt, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
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