(1) Der Landeshauptmann und die weiteren Mitglieder der Landesregierung, letztere in Angelegenheiten für die sie im Rahmen ihrer Verwaltungsgruppe zuständig sind, haben das Recht, Mitteilungen an den Landtag zu machen. Das Thema der Mitteilung ist dem Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben, der daraufhin unverzüglich die Klubvorsitzenden sowie die Landtagsabgeordneten, die keiner wahlwerbenden Partei im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 GO-GR angehören, und die Zusammenschlüsse, denen die rechtliche Eigenschaft eines Klubs nicht zukommt, in Kenntnis zu setzen hat. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(2) Kann die im Abs. 1 genannte Frist zur Bekanntgabe des Themas der Mitteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist die Mitteilung dennoch nach Anhörung der Präsidialkonferenz mit Zustimmung des Präsidenten zulässig.
(3) Nach Möglichkeit haben Mitteilungen unmittelbar nach der Aktuellen Stunde (§ 39), sofern eine solche nicht stattfindet, nach der Fragestunde (§ 32), findet eine solche auch nicht statt, zu Beginn der Sitzung des Landtages, allenfalls nach den allfälligen Mitteilungen des Präsidenten und der Bekanntgabe des Einlaufs (§ 15), zu erfolgen. Für die Mitteilung ist die Redezeit mit maximal 40 Minuten beschränkt.
(4) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, sich zur Besprechung der Mitteilung zu Wort zu melden. Die Besprechung hat unmittelbar an die Mitteilung anzuschließen. Bei der Besprechung darf kein Landtagsabgeordneter öfter als zweimal und mehr als insgesamt 20 Minuten sprechen. Der Landeshauptmann und die zuständigen weiteren Mitglieder der Landesregierung dürfen sich bei der Besprechung öfter als zweimal zu Wort melden; deren Redezeit pro Wortmeldung ist mit 20 Minuten beschränkt.
(5) Während der Besprechung können auch im Zusammenhang mit der Mitteilung stehende Beschluss-(Resolutions-)Anträge eingebracht werden. § 27 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
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