(1) Die Sitzung wird vom Präsidenten ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages eröffnet. Sie beginnt mit den allfälligen Mitteilungen des Präsidenten und der Bekanntgabe des Einlaufes, soweit dieser von allgemeinem Interesse ist und nicht unmittelbar einem anderen Organ zugewiesen wurde. Sofern es der Präsident für zweckmäßig erachtet, kann der Einlauf oder Teile davon im vollen Wortlaut auch durch einen Schriftführer verlesen werden.
(2) In der Regel folgen darauf die Fragestunde (§ 32) und die Aktuelle Stunde (§ 39) und weiters die Bekanntgabe der eingebrachten schriftlichen Anfragen und Anträge.
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