(1) Die Landtagsabgeordneten haben an den Sitzungen regelmäßig teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen.
(2) Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dies dem Präsidenten unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Die von den Mitgliedern des Gemeinderates dem Bürgermeister gemeldeten Abwesenheiten gelten auch für die Sitzungen des Landtages, des Immunitätskollegiums, des Unvereinbarkeitsausschusses und der gemäß § 125 WStV eingerichteten Kommissionen.
(4) Urlaube und vorhersehbare Abwesenheiten von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des ständigen Ausschusses bedürfen der Genehmigung des Präsidenten, der auf die Gewährleistung der jederzeitigen Beschlussfähigkeit Bedacht zu nehmen hat.
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