LandesrechtWienKundmachungenGeschäftsordnung des Landtages für Wien§ 12

§ 12Teilnahme von Mitgliedern des Bundesrates, von Bezirksvorstehern, von Mitgliedern der Volksanwaltschaft, des Wiener Patientenanwaltes, des Wiener Umweltanwaltes, der Wiener Kinder- und Jugendanwälte, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien sowie von Abgeordneten zum europäischen Parlament

In Kraft seit 07. Juli 2018
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