(1) Die vom Wiener Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates können jederzeit an den Sitzungen des Landtages mit beratender Stimme teilnehmen und sich zu Geschäftsstücken zu Wort melden, soweit dadurch Angelegenheiten, die das Zusammenwirken des Landes Wien und des Bundes betreffen, unmittelbar berührt werden.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages, in denen die Berichte der Volksanwaltschaft verhandelt werden, teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.
(3) Der Wiener Patientenanwalt, der Wiener Umweltanwalt und die Wiener Kinder- und Jugendanwälte haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages, in denen die jeweiligen Berichte der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft und der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft verhandelt werden, teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.
(4) Die Bezirksvorsteher oder die von ihnen bestimmten Bezirksvorsteher-Stellvertreter können jederzeit an den Sitzungen des Landtages teilnehmen.
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