(1) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die Beratungen des Landtages in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
(2) Dem Präsidenten ist es überlassen, zu entscheiden, ob sich auch die Vertreter der Medien zu entfernen haben.
(3) Nach Entfernung der störenden Zuhörer wird die Sitzung fortgesetzt und der Eintritt diesen Zuhörern zu dieser Sitzung nicht mehr gestattet.
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