(1) Der Eintritt auf die Galerie des Sitzungssaales ist nur mit Karten gestattet, die von der Magistratsdirektion oder in deren Auftrag auf Grund der Weisungen des Präsidenten nach Maßgabe des Raumes ausgegeben werden. Jeder Landtagsabgeordnete hat Anspruch auf eine Eintrittskarte.
(2) Vor dem Eintritt sind gefährliche Gegenstände sowie Taschen und andere Gepäckstücke abzugeben. Für ihre Aufbewahrung ist keine Gebühr zu entrichten.
(3) Der Eintritt zu den den Vertretern von Medien vorbehaltenen Teilen der Galerie ist diesen Vertretern nach Maßgabe des vorhandenen Raumes unter den gleichen Bedingungen gestattet wie sonstigen Benützern der Galerie. Bild- und Tonaufnahmen von der Galerie dürfen nur mit Bewilligung des Präsidenten vorgenommen werden.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze dürfen sich Vertreter von Medien im Sitzungssaal nur mit Bewilligung des Präsidenten aufhalten und Bild- und Tonaufnahmen nur mit Bewilligung des Präsidenten vornehmen.
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