(1) Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verliert die Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung einer Sondergebühr für die Inanspruchnahme der Sonderklasse im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus Lainz, LGBl. für Wien Nr. 60/1996, ihre Wirksamkeit.
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