(1) Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Art. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(2) Nicht zu ersetzen sind:
a) die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Art. 2 lit. b handelt;
b) die Kosten für Anwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Richtsatzes für Alleinunterstützte, der für den Ort der Hilfeleistung festgesetzt ist, nicht übersteigen;
c) die Kosten für Leistungen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in der Art nicht vorgesehen sind;
d) allgemeine Verwaltungskosten;
e) die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Art. 6 entstanden sind;
f) die Kosten, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde, anerkannt oder nach Art. 7 geltend gemacht wurden;
g) die Kosten, die der Träger, dem Kosten im Sinne des Art. 2 erwachsen, vom Hilfesuchenden oder einem Dritten ersetzt erhält.
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