LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der SozialhilfeArt. 2

Art. 2

In Kraft seit 11. Oktober 2006
Up-to-date

Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden

a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder

b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung BGBl. Nr. 54/1946, erwachsen.

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