(1) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsland unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Der Art. 9 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
Linz, am 17. Dezember 1973 | Für das Land Oberösterreich: |
Der Landeshauptmann: | |
Wenzl m.p. |
Innsbruck, am 14. Dezember 1983 | Für das Land Tirol: |
Der Landeshauptmann: | |
Wallnöfer m.p. |
Bregenz, am 13. Dezember 1973 | Für das Land Vorarlberg: |
Der Landeshauptmann: | |
Keßler m.p.“ |
Die Beitrittserklärung wurde gegenüber den Vertragsländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg am 21. März 1974 abgegeben. Der Beitritt wird daher gemäß Art. 9 Abs. 2 der Vereinbarung am 22. Juni 1974 wirksam.
Das Land Kärnten ist der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. für Wien Nr. 9/1974, beigetreten.
Die Beitrittserklärung wurde vom Landeshauptmann Kärntens gegenüber Wien am 24. Februar 1975 abgegeben.
Der Beitritt wird daher gemäß Art. 9 Abs. 2 der Vereinbarung am 25. Mai 1975 wirksam.
Das Land Salzburg ist der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. für Wien Nr. 9/1974, beigetreten.
Die Beitrittserklärung wurde vom Landeshauptmann Salzburgs gegenüber Wien am 5. Juni 1975 abgegeben.
Der Beitritt wird daher gemäß Art. 9 Abs. 2 der Vereinbarung am 6. September 1975 wirksam.
Das Land Burgenland ist der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. für Wien Nr. 9/1974, beigetreten.
Der Beitritt wird gemäß Art. 9 Abs. 2 der Vereinbarung am 24. April 1976 wirksam.
Das Land Niederösterreich ist der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. für Wien Nr. 9/1974, beigetreten.
Der Beitritt wird gemäß Art. 9 Abs. 2 der Vereinbarung am 3. Juni 1976 wirksam.
Das Land Steiermark ist der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. für Wien Nr. 9/1974, beigetreten.
Der Beitritt wird gemäß Art. 9 Abs. 2 der Vereinbarung am 15. Oktober 1978 wirksam.
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