Art. 6 Artikel 6 — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Gliederung
2. Abschnitt Verpflichtungen des Bundes
Art. 6 Artikel 6
Rückverweise
Der Bund verstärkt die mindestsichernden Elemente in der Arbeitslosenversicherung durch:
1. Erhöhung des Ausmaßes der Notstandshilfe für Personen, bei denen der tägliche Grundbetrag des vorherigen Arbeitslosengeldes 1/30 des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt, durch entsprechende Abbildung der Nettoersatzrate des Arbeitslosengeldes von bis zu 60% (bei Anspruch auf Familienzuschläge: von bis zu 80%) des vorherigen Einkommens;
2. Sicherstellung, dass auf Grund der Anrechnung von Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) auf den Anspruch auf Notstandshilfe kein geringerer Betrag gebührt, als er nach Art. 5 dieser Vereinbarung für AusgleichszulagenbezieherInnen mit EhegattInnen und allfälligen Kindern vorgesehen ist.
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