Art. 23 Artikel 23 — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 23 Artikel 23
Rückverweise
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.
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