Art. 21 Artikel 21 — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Gliederung
5. Abschnitt Finanzierung
Art. 21 Artikel 21
Rückverweise
Die Nettozusatzkosten der Länder (einschließlich der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften davon auf die Gemeinden entfallenden Anteile) werden mit jährlich 50 Millionen € bzw. mit jährlich 30 Millionen € für ein einzelnes Land gedeckelt.
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