Art. 20 Artikel 20 — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Gliederung
5. Abschnitt Finanzierung
Art. 20 Artikel 20
Rückverweise
(1) Jede Vertragspartei trägt den Aufwand für die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallenden Leistungen selbst, soweit in dieser Vereinbarung oder finanzausgleichsrechtlich nicht Anderes bestimmt ist.
(2) Die Beiträge für die nach Art. 8 dieser Vereinbarung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Personen werden vom jeweils zuständigen Land (Art. 9 Abs. 2) bzw. dem dort zuständigen Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung getragen und an die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse entrichtet.
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