Art. 12 Artikel 12 — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Gliederung
3. Abschnitt Verpflichtungen der Länder
Art. 12 Artikel 12
Rückverweise
Für Sonderbedarfe, die durch die pauschalierten Leistungen nach Art. 10 und 11 nicht gedeckt sind, können die Länder zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zumindest auf Grundlage des Privatrechts vorsehen.
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