Art. 9 Geltungsdauer, Kündigung — Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.