LandesrechtWienKundmachungenGrundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VGArt. 16

Art. 16

In Kraft seit 01. März 2013
Up-to-date

(1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.

(2) Die Vertragspartner übernehmen mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung.

(3) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

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