Art. 5 Mindeststandard der Sachleistungen — Vereinbarung gemäß Art. 15 a B VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
Der Mindeststandard der Sachleistungen hat dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste (Anlage A) zu entsprechen.