Wenn ein Behinderter, dem Hilfen nach Art. 1 erbracht werden, die Voraussetzungen erfüllt, auf Grund derer ihm von einem anderen Land entsprechende Hilfen nach Art. 1 zu erbringen sind, so wird das Land, das bisher solche Hilfen erbracht hat, dem anderen Land die Art und die Dauer der von ihm erbrachten Hilfen ehestmöglich bekanntgeben und auf Verlangen die für seine Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zugänglich machen.
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