(1) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Art. 2) eines Behinderten in ein anderes Land, wenn diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, ausschließlich das Land, welches bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, weiterhin Behindertenhilfe leistet.
(2) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen bei einer Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes (Art. 2) eines Behinderten in ein anderes Land im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz das Land, welches bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe leistet und das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfen nach Art. 1 an diesen Behinderten erbringt.
(3) Die Vertragsländer erlassen Rechtsvorschriften, nach denen - ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2 - das Land, das einem Behinderten bisher Hilfen nach Art. 1 erbracht hat, diese bis zum Ende des Monats erbringt, in dem der Behinderte seinen ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt (Art. 2) in ein anderes Land verlegt hat, und das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Behindertenhilfe leistet.
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