(1) Der ordentliche Wohnsitz eines Behinderten ist an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
(2) Bei minderjährigen Behinderten gilt folgende Regelung:
a) Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den ordentlichen Wohnsitz der Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den ordentlichen Wohnsitz des Vaters; in Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im Ausland den der Mutter.
b) Uneheliche Minderjährige teilen den ordentlichen Wohnsitz der Mutter; nur wenn sie tatsächlich dem Haushalt des Vaters angehören oder die Mutter verstorben ist, teilen sie dessen ordentlichen Wohnsitz.
(3) Hat eine volljährige behinderte Person oder die Person, von der der ordentliche Wohnsitz eines Minderjährigen abzuleiten ist, mehrere Wohnsitze, so gilt im Sinne dieser Vereinbarung der ordentliche Wohnsitz als in jener Gemeinde begründet, in der sich die Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn einer Maßnahme der Behindertenhilfe am längsten aufgehalten hat.
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