(1) Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung eine Streitigkeit, so wird diese auf Verlangen eines der am Streit beteiligten Länder einer Schiedskommission vorgelegt. Erweist sich eine gütliche Erledigung nicht als möglich, so hat die Kommission ein Gutachten abzugeben.
(2) Die Schiedskommission wird für jeden Streitfall in der Weise gebil-
det, daß jedes am Streit beteiligte Land ein Mitglied ernennt und diese Mitglieder eine Person, die den ordentlichen Wohnsitz in einem nicht am Streit beteiligten Land hat, zum Obmann wählen. Einigen sich die Mitglieder nicht binnen drei Monaten nach ihrer Bestellung über die Wahl des Obmannes, so werden die am Streit beteiligten Länder einvernehmlich den Landeshauptmann eines am Streit nicht beteiligten Vertragslandes ersuchen, einen Obmann zu bestellen.
(3) Die Schiedskommission ist bei Anwesenheit des Obmannes und aller Mitglieder beschlußfähig. Der Obmann nimmt an der Abstimmung teil. Zu einem Beschluß der Schiedskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(4) Jedes der am Streit beteiligten Länder trägt die Kosten für das von ihm bestellte Mitglied. Die übrigen Kosten der Schiedskommission tragen die am Streit beteiligten Länder zu gleichen Teilen.
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