(1) Die Vertragsländer verpflichten sich, bei der Prüfung der jagdlichen Verläßlichkeit Tatbestände, die in einem anderen Vertragsland zum Entzug
oder zur Verweigerung (Versagung) einer Jahresjagdkarte geführt haben, so zu berücksichtigen, wie wenn gleichartige Tatbestände im eigenen Land erfüllt worden wären.
(2) Zu diesem Zweck haben die Vertragsländer der Verbindungsstelle der Bundesländer jeden, auch strafweisen Entzug und jede Verweigerung (Versagung) einer Jahresjagdkarte wegen mangelnder Verläßlichkeit unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. Die Verbindungsstelle hat jedes Vertragsland von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
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