(1) Jedes Land, für das diese Vereinbarung in Kraft steht (Vertragsland), anerkennt die in einem anderen Vertragsland mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung für die Ausstellung seiner Jahresjagdkarten, sofern die Prüfung innerhalb der letzten zwölf Jahre vor der Antragstellung abgelegt wurde.
(2) Jedes Vertragsland anerkennt bei Personen, die die Voraussetzung gemäß Abs. 1 nicht erfüllen, die jagdliche Eignung jedenfalls auch dann als nachgewiesen, wenn diese Personen innerhalb der letzten zwölf Jahre vor der Antragstellung in anderen Vertragsländern wenigstens durch sechs Jahre gültige Jahresjagdkarten besessen haben.
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