Der Wegfall einer oder mehrerer Förderungsmaßnahme(n) gemäß Punkt II. hat auf die weitere Geltung dieser Vereinbarung keinen Einfluß.
Hinsichtlich der Neuaufnahme von Maßnahmen in Punkt II. bedarf es einer Vertragsergänzung nach vorhergehender Einigung der Vertragspartner.
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