Auf Basis des Budgetvollzuges der unter Punkt II. angeführten Maßnahmen zum Stichtag 31. Oktober erfolgt eine Anpassung des Finanzierungsverhältnisses zwischen Bund und Ländern in der Weise, daß die vom Verhältnis 60 : 40 abweichenden Anteile der Gebietskörperschaften bundesländerbezogen ausgeglichen werden. Die Länder ermächtigen den Bund, die allenfalls zur Anpassung erforderlichen Mittel namens des jeweiligen Landes an die ÖWM zu überweisen.
Die Anpassung der Finanzierungsverhältnisse gemäß Punkt III. (Anweisung) erfolgt bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Budgetjahres.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise