Art. 2 — Vereinb. zwischen Bund und Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien über eine Vereinbarung gemäß § 68c Weingesetz 1985
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1. Für das Land Burgenland:
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m.b.H.
b) Weingartenstillegung
c) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
d) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
e) Zertifiziertes Rebpflanzgut
2. Für das Land Niederösterreich:
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m.b.H.
b) Weingartenstillegung
c) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
d) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
e) Zertifiziertes Rebpflanzgut
f) Förderung von Weinmarken (falls diese Maßnahme notifiziert ist)
3. Für das Land Steiermark:
a) Mitte des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m.b.H.
b) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
c) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
d) Zertifiziertes Rebpflanzgut
e) Förderung der Markengemeinschaft Wien (falls diese Maßnahme notifiziert ist)
4. Für das Land Wien:
a) Mittel des Landes für die Österreichische Weinmarketingservice Gesellschaft m.b.H.
b) Gebietsweinmarkenförderung 1994/1998
c) Weinabsatz- und Strukturförderung 1996/1998
d) Zertifiziertes Rebpflanzgut
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