Diese Vereinbarung regelt die Finanzierung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 68c des Weingesetzes 1985 ab dem Budgetjahr 1997 je Finanzjahr und Bundesland im Ausmaß einer Länderfinanzierung für die Gesamtheit Förderungsmaßnahmen von zwei Dritteln der Bundesfinanzierung.
Die Länder kommen mit dem Bund überein, die Förderung der Weinwirtschaft abweichend von § 68c Abs. 4 Weingesetz 1985 durchzuführen, wobei je Budgetjahr und Bundesland das jeweilige Land die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel finanziert.
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